Anwaltskosten
Die Berechnung erfolgt seit dem 01.07.2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aufgrund einer zwischen Mandant und Rechtsanwalt geschlossenen Vergütungsvereinbarung. Für die erste Beratung schlagen wir die Abrechnung nach Zeitaufwand oder Anrechnung auf das weitere Verfahren vor. Danach erfolgt die Abrechnung nach Zeit oder RVG. Je nach Verfahrensart, Wert und Umfang berechnen sich die Gebühren individuell, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gegenstandswert. Wir berechnen Ihnen vorab die voraussichtlichen Kosten und bei Gerichtsverfahren gegebenenfalls Ihr Risiko.
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Rechtsschutzversicherung
Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen. Die Anfrage bzgl. einer möglichen Kostendeckung übernehmen wir für Sie.
Kostenerstattung
Grundsätzlich sind zunächst der Mandant und der Rechtsanwalt Parteien des sog. Geschäftsbesorgungsvertrages nach § 675 BGB, womit dem Mandanten auch die vertragliche Pflicht der Kostenlast erwächst. Die Anwaltskosten sind aber unter bestimmten Voraussetzungen durch den Prozessgegner oder Dritte zu erstatten:
- Im Zivilprozess trägt der unterliegende Teil alle Kosten. Bei nur teilweisem Prozesserfolg verteilt der Richter die Kosten, bei Vergleichen werden die Kosten oft geteilt.
- Bei Verkehrsunfällen und anderen Schadenersatzansprüchen muss der Schadensverursacher (oder dessen Versicherung) die Kosten tragen.
- Bei Forderungen (Inkasso) trägt der Schuldner die Anwalts- und Gerichtskosten, wenn er sich im Verzug befindet, also bisher nicht oder nicht fristgemäß gezahlt hat.
- In Arbeitsgerichtssachen gibt es grundsätzlich keine Erstattung von Anwaltskosten. Jeder trägt seine Kosten selbst.
Der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen beträgt bei Ansprüchen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern 5 % über dem Basiszins, zwischen Unternehmen 8 % über dem Basiszins. Der Basiszins wird halbjährlich von der Bundesbank festgesetzt.

Staatliche Hilfen
Für Bürger mit geringem Einkommen gewährt schließlich der Staat Hilfestellungen:
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im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzung und in
Beratungsangelegenheiten die so genannte
Beratungshilfe
. Grundsätzlich wird
Beratungshilfe gewährt, wenn eine Person nach
ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten
für eine Beratung selbst aufzubringen, keine
andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht
und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist.
Insoweit entsprechen die Voraussetzungen denen der
Prozesskostenhilfe. Den hierfür erforderlichen
Beratungshilfeschein erhalten Sie bei der
Rechtsantragsstelle des zuständigen
Amtsgerichts. Über Ihren Antrag auf
Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen
Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
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bei gerichtlichen Auseinandersetzungen die so
genannte Prozesskostenhilfe
. Die hierfür
erforderlichen Anträge werden von hier aus beim
zuständigen Gericht eingereicht.
- Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die einmal gewährte Prozesskostenhilfe lediglich vom Gebührenanspruch des eigenen Anwaltes befreit, aber nichts daran ändert, dass der Gegner im Falle des Obsiegens seine eigenen Anwaltskosten von der "armen Partei" erstattet verlangen kann (Ausnahme: Arbeitsgericht).
Verschiedene Gebühren- und Kostenrechner finden Sie auf den folgenden Seiten:
Gerichtskosten

Anwaltskosten

Prozesskosten

Blutalkoholkonzentration

Strafverfahren

Bußgeldrechner

Scheidungsrechner







