Neuregelung bei
Untersuchungshaft
Ab dem 01.01.2010 tritt in Deutschland die neue Regelung
in Kraft, dass einem Untersuchungshäftling bereits
ab Beginn der Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger
beigeordnet werden muss (vorher: nach Ablauf von drei
Monaten!). Die Beiordnung erfolgt durch das für die
Verkündigung des Haftbefehls zuständige
Amtsgericht.
Der Untersuchungshäftling hat das Recht, einen
Verteidiger seiner Wahl beigeordnet zu bekommen.
Mit der Neuregelung wird sichergestellt, dass der
Inhaftierte vom Beginn seiner Inhaftierung wirksam seine
Rechte wahrnehmen kann.
Lesen Sie auch dazu: Straf-/Pflichtverteidigung






