Aktuelle Entscheidungen
Quelle: juris
Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer
Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Verjährung von
Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen
Mieter wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum getroffen.
Die Beklagten waren Mieter einer in einer Wohnanlage gelegenen Wohnung, die
im Eigentum eines Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht. Bei
ihrem Auszug Ende Juni 2008 benutzten die Beklagten zum Transport von Möbeln
den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl, der innen mit
Edelstahlpaneelen verkleidet ist. Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht
der Wohnungseigentümergemeinschaft von den Beklagten Schadensersatz wegen
der dabei angeblich erfolgten Beschädigung von sechs Paneelen. Er hat im
Dezember 2009 Klage auf Zahlung von 6.733,54 € erhoben. Die Beklagten haben
sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem
für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat entschieden, dass die mietrechtliche Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB*,
die eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten vorsieht, auf einen
Schadensersatzanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der
Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar
ist. Der Anspruch unterliegt vielmehr der Regelverjährung von drei Jahren.
*§ 548 BGB: Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder
Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der
Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren
auch seine Ersatzansprüche.
(2) …
Urteil vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 349/10
LG Stuttgart - Urteil vom 31. März 2010 – 18 O 483/09
OLG Stuttgart - Urteil vom 5. August 2010 – 7 U 82/10
(veröffentlicht in WuM 2010, 563 f.)
Karlsruhe, den 29. Juni 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Quelle: juris
Zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer
Eigenbedarfskündigung
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zum erforderlichen Inhalt
eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung getroffen.
Die Beklagte ist Mieterin einer Einzimmerwohnung der Kläger in München. Mit
Schreiben vom 29. April 2008 kündigten die Kläger das Mietverhältnis wegen
Eigenbedarfs der Klägerin zu 2 zum 31. Januar 2009. In dem
Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 nach Beendigung
eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen
und einen eigenen Hausstand begründen wolle. In ihr ehemaliges Kinderzimmer
in der elterlichen Wohnung könne sie nicht zurück, weil dies inzwischen von
ihrer Schwester genutzt werde.
Das Amtsgericht hat der Räumungsklage der Kläger stattgegeben. Auf die
Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage mit der Begründung
abgewiesen, die Kündigung sei schon aus formellen Gründen unwirksam, weil
die Kläger die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt
hätten.
Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der unter anderem
für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass dem in § 573 Abs. 3 BGB*
enthaltenen Begründungserfordernis für eine Kündigung des Vermieters Genüge
getan wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet,
dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.
Dies ist vorliegend der Fall. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht
es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die
Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der
Erlangung der Wohnung hat. Zudem brauchen Umstände, die dem Mieter bereits
zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im
Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden.
*§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1)Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an
der Beendigung des Mietverhältnisses hat. (…)
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des
Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1.(…),
2.der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen
oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.(…)
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem
Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt,
soweit sie nachträglich entstanden sind.
Urteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 317/10
AG München, Urteil vom 7. Juli 2009 – 411 C 4159/09
LG München I, Urteil vom 24. November 2010 – 14 S 15600/09
Karlsruhe, den 6. Juli 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501






